Fällgenehmigung in Dresden: die Begründung nach der Gehölzschutzsatzung

Baumkontrolle für öffentliche und private Bereiche

Sie möchten in Dresden einen geschützten Baum fällen lassen? Dann brauchen Sie eine Fällgenehmigung der Stadt nach der Gehölzschutzsatzung – und eine Begründung, warum der Eingriff nötig ist. Hier setzen wir an: Wir kontrollieren den Baum und halten in unserem Protokoll fest, welche Schäden er hat und welche Maßnahme deshalb angezeigt ist. Den Antrag stellen Sie selbst; unser Protokoll liefert die fachliche Grundlage.

Genehmigungsfrei sind laut Satzung fachgerechte Arbeiten, zum Beispiel das Nachschneiden von Astabbrüchen, das Entfernen von Totholz aus Sicherheitsgründen oder das Freischneiden des Lichtraumprofils, also des freien Raums über Wegen und Straßen.

Gehölzschutzsatzung Dresden: Welche Bäume sind geschützt?

In Dresden heißt die Baumschutzsatzung offiziell Gehölzschutzsatzung. Wer die Baumschutzsatzung Dresden sucht, findet sie unter dem Titel „Satzung der Landeshauptstadt Dresden zum Schutz von Bäumen und anderen wertvollen Gehölzen“. Geschützt sind:

  • Laub- und Nadelbäume, auch Nussbäume, ab 30 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe (liegt der Kronenansatz tiefer, direkt darunter),
  • Obstbäume ab 60 cm Stammumfang (Straßenobstbäume schon ab 30 cm),
  • Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume wie Eibe oder Haselnuss ab 30 cm Umfang oder 5 m Höhe,
  • frei wachsende Hecken ab 2,50 m Höhe, 2 m Breite und 10 m Länge.

Geschützt ist auch der Wurzelbereich: die Fläche unter der Krone plus 1,5 m ringsum. Seit dem 1. März 2021 gilt die Satzung wieder ohne Unterschied auch auf bebauten Grundstücken. Ältere Infoblätter mit Ausnahmen für bebaute Grundstücke sind überholt.

Welche Bäume darf man in Dresden ohne Genehmigung fällen?

Ohne Genehmigung nach der Gehölzschutzsatzung dürfen Sie in Dresden nur Bäume fällen, die unter den Schutzgrenzen liegen: Laub- und Nadelbäume unter 30 cm Stammumfang, Obstbäume (außer Straßenobstbäumen) unter 60 cm, jeweils in 1 m Höhe gemessen. Gemeint ist der Umfang, nicht der Durchmesser – 30 cm Umfang entsprechen nur knapp 10 cm Stammdicke.

Die Satzung gilt außerdem nicht für Wald, Baumschulen und Obstplantagen sowie für Obstbäume in Kleingärten. Der Artenschutz gilt aber immer, etwa bei Vogelnestern oder Fledermäusen. Auch die Schonzeit im Sommer kann greifen (siehe unten). Im Zweifel fragen Sie beim Umweltamt nach.

Baumgutachten in Dresden

In 4 Schritten zu Ihrer Baumkontrolle

Kontaktaufnahme und Beratung

Sie kontaktieren uns telefonisch oder über das Kontaktformular. Unser Team bespricht mit Ihnen den Standort, den Zustand und den gewünschten Umfang der Baumkontrolle und klärt offene Fragen.

Vor-Ort-Besichtigung und Begutachtung

FLL-zertifizierte Baumkontrolleure kommen zu Ihnen und prüfen jeden Baum vom Boden aus. Krone, Stamm, Stammfuß und Wurzelbereich werden auf Schäden und Anzeichen von Krankheiten untersucht.

Protokoll mit Empfehlungen

Nach der Kontrolle erhalten Sie ein Protokoll mit allen Bäumen und den gefundenen Schäden, dazu einen Übersichtsplan. Für jeden Baum nennen wir die angezeigte Maßnahme, etwa Rückschnitt oder Sicherung.

Angebote einholen und Nachkontrolle

Mit unserem Protokoll holen Sie Angebote ein, bei wem Sie möchten. Gern erstellen wir Ihnen auch selbst ein Angebot für die Arbeiten. Den nächsten Kontrolltermin halten wir im Protokoll fest.

Baumkontrolle – Sicherheit und Gesundheit für Ihre Bäume!

Wir sind Baumkontrolle Dresden. Wir prüfen Bäume auf Verkehrssicherheit, dokumentieren jeden Baum und sagen Ihnen klar, was zu tun ist. Die Kontrolle machen FLL-zertifizierte Baumkontrolleure; Ihr Kontakt ist Alexander Kobelt.

„Ihr Nachweis für jeden Baum.“

Alexander Kobelt

Alexander Kobelt - Baumgutachter Dresden

Alexander Kobelt

Baumgutachten im Park in Dresden

Fällgenehmigung Dresden beantragen: Ablauf und Unterlagen

Den Antrag stellen Sie ausschließlich online beim Umweltamt, Abteilung Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörde (Online-Antrag der Stadt Dresden). Die Stadt verlangt dafür:

  • eine kurze Begründung,
  • einen Lageplan mit den Standorten,
  • die Baumart, soweit bekannt,
  • Stammumfang und Kronendurchmesser,
  • aussagefähige Fotos.

Ein Gutachten verlangt die Stadt nicht. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Wochen ab vollständigem Antrag; entscheidet die Stadt nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als genehmigt. Der Bescheid ist kostenlos und gilt zwei Jahre. Das Umweltamt berät auch selbst: Waisenhausstraße 14, 01069 Dresden, Telefon 0351 488-6271, umwelt.natur@dresden.de.

Was unser Kontrollprotokoll für Ihren Antrag liefert

Die Stadt erteilt eine Ausnahme unter anderem dann, wenn von einem Gehölz Gefahren für Personen oder wertvolle Sachen ausgehen, die sich nicht anders zumutbar beseitigen lassen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung). Genau das muss Ihre Begründung zeigen. Unser Kontrollprotokoll hält fest:

  • welche Schäden der Baum hat, etwa Pilzbefall, Risse, Höhlungen oder abgestorbene Kronenteile,
  • welche Gefahr davon ausgeht,
  • welche Maßnahme fachlich angezeigt ist – eine Kroneneinkürzung oder eine Fällung.

Dazu erhalten Sie einen Übersichtsplan von oben mit allen kontrollierten Bäumen und ihren Nummern. So wird aus einer vagen Sorge um den Baum eine nachvollziehbare Begründung. Zeigt sich, dass eine mildere Maßnahme genügt, sagen wir Ihnen auch das. Lässt sich ein Schaden vom Boden aus nicht sicher beurteilen, empfehlen wir eine eingehende Untersuchung, bei uns Baumgutachten genannt; auf Wunsch erhalten Sie dafür ein Angebot.

Die Kontrolle nach der FLL-Richtlinie kostet 119 € je Baum inklusive Mehrwertsteuer (100 € netto), dazu einmal je Termin die Anfahrt mit 41,65 € inklusive Mehrwertsteuer (35 € netto). Protokoll, Aufnahme ins Baumkataster und Übersichtsplan sind enthalten – auch wenn Sie die Kontrolle nur als Begründung für den Fällantrag brauchen. Eine eingehende Untersuchung rechnen wir nach Aufwand ab, in der Regel nach Stunden.

Ersatzpflanzung: was nach der Fällung kommt

Für gefällte geschützte Gehölze ist grundsätzlich Ersatz zu pflanzen; auch eine Ersatzzahlung ist möglich. Wie viele Bäume, regelt eine Tabelle in der Satzung. Beispiel: Beim Ein- oder Zweifamilienhaus ist aus „sonstigen Gründen“ ein Ersatzbaum fällig – wer ohne Genehmigung fällt, muss fünf pflanzen. Erfüllt ist die Ersatzpflanzung erst, wenn die neuen Gehölze nach der dritten Vegetationsperiode in gutem Zustand sind.

Schonzeit vom 1. März bis 30. September

Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Ob Ihr Grundstück darunter fällt, klären Sie im Zweifel mit der Unteren Naturschutzbehörde. Davon getrennt kann eine Genehmigung nach der Gehölzschutzsatzung nötig sein, und der Artenschutz gilt immer. Erlaubt bleiben „schonende Form- und Pflegeschnitte“, wie es im Gesetzestext heißt. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einer anderen Zeit möglich sind. In Dresden beantragen Sie eine Ausnahme in der Schonzeit formlos per E-Mail bei der Unteren Naturschutzbehörde. Auch dafür hilft eine fachliche Begründung.

Gefahr im Verzug: wenn es nicht warten kann

Droht unmittelbare Gefahr, etwa nach einem Sturm, dürfen Sie sofort handeln. Danach müssen Sie die Stadt unverzüglich informieren und die Maßnahme begründen; die Dringlichkeit ist zu belegen. Das Holz bleibt bis zur Freigabe liegen, höchstens 14 Tage. Eigene Fotos und ein Protokoll vom Zustand vor dem Eingriff helfen Ihnen dabei. Mehr unter Baumkontrolle nach Sturm.

Baumgutachten im Stadtpark  Dresden

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Baumgutachter in  Dresden bei der Arbeit

Im Umland gelten andere Grenzen

Jede Stadt hat ihre eigene Satzung. In Radebeul sind Bäume ab 30 cm Stammumfang geschützt, auf bebauten Grundstücken gibt es aber Ausnahmen. Coswig schützt Einzelbäume erst ab 60 cm, Heidenau auf bebauten Grundstücken erst über 100 cm, Freital Bäume erst über 1 m Stammumfang, auf bebauten Grundstücken nur Laubbäume. In Pirna sind Laubbäume über 75 cm geschützt, und dort kann die Stadt für den Antrag ein Gutachten zur Verkehrssicherheit verlangen.

Begründung für Ihren Fällantrag anfragen

Sagen Sie uns kurz, wo der Baum steht. Wir kontrollieren ihn und liefern Ihnen das Protokoll für Ihren Antrag. Mit unserem Protokoll holen Sie Angebote ein, bei wem Sie möchten. Gern erstellen wir Ihnen auch selbst ein Angebot für die Arbeiten. Sie erreichen uns Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr unter 0351 270464223, per WhatsApp oder über unser Kontaktformular.

Baum in der Hand - Symbolisch

Häufige Fragen zur Fällgenehmigung in Dresden

Nur Bäume unter den Schutzgrenzen der Gehölzschutzsatzung: Laub- und Nadelbäume unter 30 cm und Obstbäume (außer Straßenobstbäumen) unter 60 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe. Artenschutz und Schonzeit können trotzdem greifen.

Ausschließlich online beim Umweltamt der Stadt. Nötig sind eine kurze Begründung, ein Lageplan, die Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser und aussagefähige Fotos.

Der Bescheid der Stadt ist kostenlos und gilt zwei Jahre. Für gefällte geschützte Bäume ist grundsätzlich Ersatz zu pflanzen oder eine Ersatzzahlung zu leisten.

Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Wochen ab vollständigem Antrag. Entscheidet die Stadt nicht rechtzeitig, gilt der Antrag als genehmigt.

Offiziell Gehölzschutzsatzung. Sie schützt neben Bäumen auch Großsträucher, Hecken und Klettergehölze ab bestimmten Größen.